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Unterauftragsverarbeiter

Anlage 3 zum AVV — Unterauftragsverarbeiter und Drittlandbezüge

1. Allgemeine Hinweise

(1) Der Auftragsverarbeiter setzt zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unterauftragsverarbeiter ein. (2) Die nachstehende Liste benennt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehenen Unterauftragsverarbeiter, ihre Funktion sowie den maßgeblichen Verarbeitungsort bzw. den relevanten Drittlandbezug. (3) Soweit einzelne Dienste nicht vom Verantwortlichen genutzt werden oder nicht Gegenstand des konkret gebuchten Leistungsumfangs sind, findet die jeweilige Unterauftragsverarbeitung insoweit nicht statt. (4) Maßgeblich für die Zulässigkeit der Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern sind ergänzend die Regelungen des AVV.

2. Eingesetzte Unterauftragsverarbeiter

DienstleisterFunktion / LeistungVerarbeitungsort / RegionDrittlandbezug
Amazon Web Services EMEA SARL / verbundene AWS-GesellschaftenCloud-Infrastruktur, Hosting, Datenbank-, Speicher-, Netzwerk- und BetriebsdiensteEuropäische Union, insbesondere EU-Regionen nach LeistungsbeschreibungEin Drittlandbezug kann nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden; maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsunterlagen und ggf. SCC
Microsoft Ireland Operations Limited / verbundene Microsoft-GesellschaftenSoweit genutzt: KI-/Cloud-Dienste, produktbezogene Infrastruktur- oder IntegrationsleistungenEuropäische UnionJe nach Dienst und Supportkonstellation kann ein Drittlandbezug bestehen; maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsunterlagen und ggf. SCC
Hetzner Online GmbHHosting einzelner ergänzender PlattformkomponentenDeutschland / Europäische UnionKein beabsichtigter Drittlandtransfer im Regelbetrieb
Sonstige spezialisierte Infrastruktur- oder KommunikationsdienstleisterNur soweit im konkreten Leistungsumfang eingesetzt und dem Verantwortlichen mitgeteiltEuropäische Union oder gemäß MitteilungEtwaige Drittlandbezüge werden gesondert ausgewiesen

3. Drittlandbezüge

(1) Die produktive Hauptverarbeitung von Kundendaten erfolgt grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union. (2) Soweit einzelne Unterauftragsverarbeiter konzernbedingt, supportbedingt oder leistungsbedingt einen Drittlandbezug nicht vollständig ausschließen können, erfolgt eine solche Verarbeitung nur unter Beachtung der Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO. (3) Soweit erforderlich, werden für Drittlandübermittlungen geeignete Garantien, insbesondere Standardvertragsklauseln oder sonstige zulässige Transfermechanismen, zugrunde gelegt. (4) Weitergehende Informationen zu Drittlandbezügen stellt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen auf Anfrage im angemessenen Umfang zur Verfügung, soweit dem keine berechtigten Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

4. Änderungen der Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter hinzuzufügen, zu ersetzen oder deren Einsatz anzupassen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. (2) Der Verantwortliche wird über wesentliche Änderungen in Textform informiert. (3) Widerspruchsrechte des Verantwortlichen richten sich nach dem AVV.